Sätze Tagespflege
Höhe der Vergütung
1.1 Für die teilstationären Pflegeleistungen ohne die notwendigen Beförderungen der Tagespflegegäste von der Wohnung in die Pflegeeinrichtung und zurück (Hol- und Bringdienst) einschließlich der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung beträgt der tägliche Pflegesatz
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Sankt Augustin IK 512533565 |
Siegburg-Kaldauen IK 510525798 |
Ausbildungsumlage |
7,63 € |
3,74 € |
Tagespflegesatz PG1 |
60,22 € |
55,87 € |
Tagespflegesatz PG2 |
63,39 € |
58,81 € |
Tagespflegesatz PG3 |
66,56 € |
61,75 € |
Tagespflegesatz PG4 |
69,73 € |
64,69 € |
Tagespflegesatz PG5 |
67,63 € |
67,63 € |
1.2 Zusätzlich zu den unter Ziffer 1.1 ausgewiesenen Pflegesätzen ist ein Betrag für die Refinanzierung der Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung auf der Grundlage von §84 i. V. m. §82a Abs. 3 SGB XI abrechnungsfähig. Seine aktuelle Höhe wird kalenderjährlich durch den Grundsatzausschuss für die Tagespflege in Nordrhein-Westfalen neu festgelegt. Dieser Betrag ist Bestandteil der allgemeinen Pflegeleistungen gemäß §82a Abs. 3 SGB XI und wird zusammen mit den Pflegesätzen gemäß Ziffer 1.1 erhoben.
2. Das von den Pflegebedürftigen zu tragende tägliche Entgelt beträgt für
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Sankt Augustin IK 512533565 |
Siegburg-Kaldauen IK 510525798 |
Unterkunft |
10,96 € |
9,67 € |
Verpflegung |
8,44 € |
7,44 € |
Vergütungszuschlag |
8,05 € |
9,61 € |
Bei der ausschließlichen, nicht nur vorübergehenden Ernährung über eine PEG-Sonde unter Einschluss der Flüssigkeitsversorgung wird das Entgelt für die Verpflegung um ein Drittel gemindert, sofern der Sachkostenaufwand für die Sondenernährung von anderen Kostenträgern übernommen wird.
3. Die Vergütung für die notwendigen Beförderungen der Tagespflegegäste von der Wohnung in die Pflegeeinrichtung und zurück (Hol- und Bringdienst) sind im nächsten Absatz ausgewiesen.
4. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sowie Ziffer 3 im Rahmen der Leistungsgrenzen nach §41 SGB XI.
5. Sofern öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung gewährt werden (§ 82 Abs. 5 SGB XI), sind diese Betriebskostenzuschüsse von der Pflegevergütung abzuziehen. Die Pflegeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die Kostenträger über die aktuelle Höhe und etwaige Veränderungen dieser öffentlichen Zuschüsse.
Hol- und Bringdienst
Für die Inanspruchnahme des Hol- und Bringedienstes (§6 Nr. 3) der Tagespflegeeinrichtung
Tagespflege 2000
Oberdorfstr. 46
53757 Sankt Augustin
(Institutionskennzeichen: 512 533 565)
beträgt die Vergütung ab 01.01.2023 mittels Kraftfahrzeug ggf. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für die einfache Fahrt:
- 12,00 € bis 5 km einfache Entfernung
- 14,00 € 6–10 km einfache Entfernung
- 17,00 € 11–15 km einfache Entfernung
- ab 16 km 1,25 €/km
- 10,00 € Zuschlag für rollstuhlgebundene Transporte
- 6,00 € Zuschlag für Begleitperson
Einfache Entfernung bedeutet die kürzeste Fahrstrecke zwischen der Tagespflegeeinrichtung und dem Wohn-/Aufenthaltsort des Tagespflegegastes (m/w). Rollstuhlgebundene Transporte sind solche, bei denen der Tagespflegegast (m/w) in seinem/ihrem Rollstuhl sitzend transportiert wird.