Sätze Tagespflege


Höhe der Vergütung

1.1 Für die teilstationären Pflegeleistungen ohne die notwendigen Beförderungen der Tagespflege­gäste von der Wohnung in die Pflegeeinrichtung und zurück (Hol- und Bringdienst) ein­schließlich der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung beträgt der tägliche Pflegesatz 


Sankt Augustin IK 512533565

Siegburg-Kaldauen IK 510525798

Ausbildungsumlage

  7,63 €

  3,74 €

Tagespflegesatz PG1

60,22 €

55,87 €

Tagespflegesatz PG2

63,39 €

58,81 €

Tagespflegesatz PG3

66,56 €

61,75 €

Tagespflegesatz PG4

69,73 €

64,69 €

Tagespflegesatz PG5

67,63 €

67,63 €

1.2 Zusätzlich zu den unter Ziffer 1.1 ausgewiesenen Pflegesätzen ist ein Betrag für die Refinanzierung der Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsver­ordnung auf der Grundlage von §84 i. V. m. §82a Abs. 3 SGB XI abrechnungsfähig. Seine aktuelle Höhe wird kalenderjährlich durch den Grundsatzausschuss für die Tagespflege in Nordrhein-Westfalen neu festgelegt. Dieser Betrag ist Bestandteil der allgemeinen Pflege­leistungen gemäß §82a Abs. 3 SGB XI und wird zusammen mit den Pflegesätzen gemäß Ziffer 1.1 erhoben.


2. Das von den Pflegebedürftigen zu tragende tägliche Entgelt beträgt für


Sankt Augustin IK 512533565

Siegburg-Kaldauen IK 510525798

Unterkunft

10,96 €

9,67 €

Verpflegung

  8,44 €

7,44 €


Vergütungszuschlag


  8,05 €


9,61 €

Bei der ausschließlichen, nicht nur vorübergehenden Ernährung über eine PEG-Sonde unter Einschluss der Flüssigkeitsversorgung wird das Entgelt für die Verpflegung um ein Drittel ge­mindert, sofern der Sachkostenaufwand für die Sondenernährung von anderen Kostenträgern übernommen wird.

3. Die Vergütung für die notwendigen Beförderungen der Tagespflegegäste von der Wohnung in die Pflegeeinrichtung und zurück (Hol- und Bringdienst) sind im nächsten Absatz ausgewiesen.

4. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sowie Ziffer 3 im Rahmen der Leistungsgrenzen nach §41 SGB XI.

5. Sofern öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung gewährt werden (§ 82 Abs. 5 SGB XI), sind diese Betriebskostenzuschüsse von der Pflegevergütung abzuziehen. Die Pflegeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die Kosten­träger über die aktuelle Höhe und etwaige Veränderungen dieser öffentlichen Zuschüsse.

Hol- und Bringdienst

Für die Inanspruchnahme des Hol- und Bringedienstes (§6 Nr. 3) der Tagespflegeeinrichtung 

Tagespflege 2000
Oberdorfstr. 46
53757 Sankt Augustin 
(Institutionskennzeichen: 512 533 565)

beträgt die Vergütung ab 01.01.2023 mittels Kraftfahrzeug ggf. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für die einfache Fahrt:

  • 12,00 € bis 5 km einfache Entfernung 
  • 14,00 € 6–10 km einfache Entfernung 
  • 17,00 € 11–15 km einfache Entfernung 
  • ab 16 km 1,25 €/km
  • 10,00 € Zuschlag für rollstuhlgebundene Transporte 
  • 6,00 € Zuschlag für Begleitperson 


Einfache Entfernung bedeutet die kürzeste Fahrstrecke zwischen der Tagespflegeeinrichtung und dem Wohn-/Aufenthaltsort des Tagespflegegastes (m/w). Rollstuhlgebundene Transporte sind solche, bei denen der Tagespflegegast (m/w) in seinem/ihrem Rollstuhl sitzend transportiert wird.